Das Vernehmlassungsverfahren

Bei der Vorbereitung jeder Verfassungsänderung, neuer Gesetzesbestimmungen, von wichtigen völkerrechtlichen Verträgen sowie anderen Vorhaben von grosser Tragweite werden die Kantone, die politischen Parteien und die interessierten Kreise (insbesondere Verbände) vom Bundesrat zur Stellungnahme eingeladen. Dies geschieht, indem die zuständige Stelle (in der Regel das zuständige Departement) einen Vorentwurf und dazu einen erläuternden Bericht veröffentlicht bzw. interessierten Kreisen zustellt.

Der Vorentwurf und der erläuternde Bericht dazu werden öfters nicht von der Regierung bzw. dem zuständigen Amt selber, sondern von einer von der Regierung oder vom Amt bestellten Expertenkommission ausgearbeitet. Eine solche Expertenkommission besteht aus Fachleuten aus den von der Vorlage betroffenen Gebieten.

Das Ziel ist, Fachwissen einzubringen und die Erfolgschancen des Projektes im weiteren Gesetzgebungsprozess abschätzen zu können. Insbesondere im Hinblick auf ein mögliches Referendum ist es in der Schweizer Politik wichtig, bei der Vernehmlassung alle wichtigen Interessengruppen zu konsultieren, um so genannte «referendumssichere» Vorlagen präsentieren zu können.

Auch wer nicht persönlich zum Vernehmlassungsverfahren eingeladen wird, kann sich zu einer Vorlage äussern, auch als Einzelperson.

Die Antworten aller Vernehmlassungsteilnehmenden werden ausgewertet, bevor der Bundesrat die Eckwerte seiner Vorlage an das Parlament festlegt. Die eidgenössischen Räte beraten den Entwurf in Kenntnis dieser Vernehmlassungsergebnisse. Diese werden in der Botschaft des Bundesrates an das Parlament kurz zusammengefasst. In der Regel publizieren die zuständigen Bundesämter eine ausführlichere Zusammenfassung der Ergebnisse.

Die Vernehmlassungsunterlagen sind seit 2005 generell öffentlich zugänglich, die Zusammenfassungen der Ergebnisse sind es ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Bundesrat.

Diskutieren Sie mit einem Lernpartner (einer Lernpartnerin), wen Sie zur Revision des Betäubungsmittelsgesetzes ("Der Bund kurz erklärt, S. 38/39) als interessierte Kreise neben den obligatorischen Vertretern Kantone und Parteien, zur Vernehmlassung einladen würden!

 

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