Mitwirkungsmöglichkeiten

Wahlrecht

 

Beim Wahlrecht unterscheiden wir das aktive und das passive Wahlrecht. Aktiv wählen heisst: An der Urne seine Stimme für einen Kandidaten oder eine Partei abzugeben. Passives Wahlrecht bedeutet, dass sich jemand berechtigt ist, sich in ein Amt wählen zu lassen. Alle vier Jahre wählt das Volk die 200 Mitglieder des Nationalrates. Wie und wann die Ständeräte (Vertreter der Kantone) gewählt werden, bestimmt jeder Kanton selbst.  Sämtliche über 18-jährigen Schweizerinnen und Schweizer haben das aktive- wie auch das passive Wahlrecht.

 

Stimmrecht

 

Beim Abstimmen können mündige Schweizer Bürger an der Urne zu einer Sachvorlage ja oder nein sagen. Dabei können die Schweizer entweder über eine Änderung der Verfassung abstimmen (Obligatorisches Referendum) das heisst, immer wenn die Verfassung geändert werden soll muss immer das Volk dazu ja oder nein sagen - oder über eine Gesetzesänderung befinden. Abstimmen über eine Gesetzesänderung ist nicht obligatorisch (fakultatives Referendum). Das heisst, man stimmt nur ab, wenn 50'000 Stimmberechtigte eine Abstimmung verlangen, ansonsten tritt das Gesetz in Kraft, wenn National- und Ständerat diese Änderung beschlossen haben!

 

 

Initiativrecht

 

Jeder mündige Schweizer Bürger darf eine Initiative lancieren oder unterzeichnen. Dabei verlangt man eine Verfassungsänderung (BV 139). Sammelt das Initiativkomitee innert 18 Monaten 100'000 Unterschriften, so wird über die vorgeschlagene Verfassungsänderung abgestimmt. Da es sich um eine Verfassungsänderung handelt, gilt das Verfahren wie beim obligatorischen Referendum, das heisst, Volk und Stände müssen dem Begehren zustimmen.

Die Initiative.pptx
Microsoft Power Point Präsentation 564.0 KB

Referendum

 

Beschliesst die Bundesversammlung (also National- und Ständerat) ein Gesetz neu zu schaffen oder ein bestehendes zu ändern, so hat jedermann das Recht, das Referendum dagegen zu ergreifen. Das heisst, er oder sie kann innerhalb von 100 Tagen 50'000 Unterschriften sammeln und diese bei der Bundeskanzlei einreichen. (fakultatives Referendum). Gelingt ihm/ihr das, so muss die Vorlage dem Volk vorgelegt werden. Da es sich dabei um eine Gesetzesänderung handelt genügt es, wenn die Mehrheit des Volkes ja sagt.

Beschliessen National- und Ständerat aber eine Verfassungsänderung, so wird diese zwingend dem Volk auch noch vorgelegt (obligatorisches Referendum). Da es sich um eine Änderung der Verfassung handelt müssten dann Volk und- Stände ja zur Vorlage sagen!

 

Tipp: Stellen Sie zum Thema Referendum eine ppt.Folie, die den Ablauf des Referendums und den Unterschied zwischen obligatorischem- fakultativem Referendum aufzeigt, wie die Folie oben "Initiative.ppt" den Ablauf der Initiative zeigt!

 

Petition

 

In der Bundesverfassung ist im Artikel 33 das sogenannte Petitionsrecht verankert. Es befindet sich also im zweiten Titel der BV und ist damit ein sogenanntes Grundrecht. Dieses Grundrecht steht gemäss Verfassung jeder Person offen, damit ist jeder hier wohnhafte Mensch (Ausländer, wie Unmündige) berechtigt an Behörden (wie Bundesrat, Parlament, Verwaltungen, Gerichte) Anfragen und Anregungen zu richten. Die Behörden müssen davon Kenntnis nehmen, das heisst faktisch, dass Sie dem Petitionär eine Antwort geben müssen.

 

 

Übungseinheiten

 

Übungen im Online-Tool des http://www.hep-verlag.ch/lernen/login/index.php unter:

 

4. Demokratie und Mitgestaltung

    Mitbestimmungsrechte & Pflichten

    Stimmen und Wählen

    Initiative und Referendum

 

Lernkontrolle Mitwirkungsmöglichkeiten auf der Moodleplattform Mosimann(Thema 9, Lernkontrolle Staat)

 

 

 

leitprogramm_2017.pdf
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